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§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein trägt den Namen „Lebenshilfe
Ostholstein e.V.“
2. Der Sitz des Vereins ist in Bad Schwartau.
3. Der Verein
ist der Bundesvereinigung und dem Landesverband
der Lebenshilfe
angeschlossen.
§ 2 Aufgabe und
Zweck
1. Der Verein
ist ein Zusammenschluss von Menschen mit und
ohne Behinderung,
Eltern, Angehörigen, Fachleuten, Förderern
und Freunden.
2. Aufgabe und
Zweck des Vereins ist die Begleitung von Kindern, Jugendlichen und
Erwachsenen in
ihrem Bestreben, gleichberechtigt am Leben in
der Gesellschaft
teilzuhaben. Er unterstützt und fördert
ein selbstbestimmtes und
eigenverantwortliches Leben von Menschen
mit Behinderung.
Dabei versteht sich
die Lebenshilfe Ostholstein als Selbsthilfe-
organisation und Solidargemeinschaft im Gemeinwesen.
Die Errichtung, das
Betreiben und die Förderung aller Maßnahmen
und Einrichtungen, die
eine wirksame Hilfe zur gleichberechtigten Teilhabe in der
Gemeinschaft leisten, steht im Mittelpunkt der
Arbeit der Lebenshilfe Ostholstein.
3.
Der Verein kann selbst eigene Einrichtungen und
Beratungsstellen in den Bereichen
-
Jugendhilfe (SGB VIII)
-
Behindertenhilfe (SGB IX und SGB XII)
-
und Gesundheitspflege (SGB V und SGB XI)
schaffen und betreiben
Er kann
sich zur Erfüllung von Aufgaben als Mitglied oder Gesellschafter
an
Vereinigungen oder Unternehmen beteiligen.
§ 3
Gemeinnützigkeit
1. Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
und mildtätige
Zwecke im Sinne des Abschnittes
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
2. Der Verein
ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster
Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur
für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
3. Natürliche
und juristische Personen in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen des Vereins. Es darf keine
Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mittel des
Vereins
1. Die
Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:
a.) Mitgliedsbeiträge
b.) Geld und Sachspenden
c.) Sonstige Zuwendungen
d.) Zuschüsse
§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglieder
des Vereins können natürliche und juristische Personen
werden, die
die Ziele des Vereins unterstützen.
2. Die
Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand.
3. Die
Mitgliedschaft endet:
a.) durch
schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand
unter Wahrung
einer Kündigungsfrist von sechs Wochen jeweils
zum Jahresende
b.) durch
Ausschluss seitens des Vorstandes bei vereins-
schädigendem Verhalten
dem Mitglied ist vorher die Möglichkeit
zur Stellungnahme zu geben
c.) durch Tod oder Verlust der Rechtspersönlichkeit
§ 6 Organe des
Vereins
1. Organe
des Vereins sind:
a.) die Mitgliederversammlung
b.) der Aufsichtsrat
c.) der Vorstand
2. Die
Mitglieder von Organen sind auch nach ihrem Ausscheiden aus
ihren
Ämtern zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten
verpflichtet,
die ihrem Wesen oder ihrer Bezeichnung nach vertraulich
oder von
wirtschaftlicher Bedeutung sind.
3. Die
Mitglieder der Organe haben keinerlei Anspruch auf die Erträge
des
Vereinsvermögens.
Soweit
Organmitglieder ehrenamtlich tätig sind, haben sie Anspruch
auf
Ersatz ihre nachgewiesenen Aufwendungen. Die hauptamtlich
tätigen
Vorstandsmitglieder erhalten eine angemessene Vergütung
auf
Grundlage eines Dienstvertrages.
4. Organmitglieder,
die von einer Beschlussfassung persönlich betroffen
sind, bleiben
von der Abstimmung ausgeschlossen.
5. Neben
den in Abs. 1 benannten Organen des Vereins, wählt
die
Mitgliederversammlung einen Beirat, der den Verein in
inhaltlichen
Fragen berät.
§ 7 Die
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern.
Jedes
Mitglied hat eine Stimme.
Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Mindestens
einmal im Jahr hat eine ordentliche Mitgliederver-
sammlung
stattzufinden.
Sie wird vom
Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei
Wochen schriftlich
unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
2. Der
Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung
einberufen.
Diese muss
einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es
erfordert oder
die Einberufung vom Aufsichtsrat oder von einem Drittel
aller
Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt wird.
Sie
wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens
zehn
Tagen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Bei
Satzungsänderungen sind die Entwürfe als Anlage der
Einladung
beizufügen.
3. Die
Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden des Aufsichtsrates,
bei Verhinderung von der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
4. Fristgerecht
eingeladene Mitgliederversammlungen sind mit den Stimmen
der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die
Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit
einfacher
Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Bei Änderungen der
Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln
der abgegebenen
gültigen Stimmen erforderlich.
Beschlüsse über die
Auflösung, Verschmelzung, die Übertragung
des Vermögens des Vereins
oder die Umwandlung in eine
andere Rechtsform können nur gefasst
werden, wenn die Hälfte
aller Mitglieder in der Versammlung anwesend
sind. Trifft dies nicht zu,
so ist nach mindestens 2 Wochen und
höchstens 4 Wochen eine
weitere Mitgliederversammlung einzuberufen,
die ohne Rücksicht
auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder mit
einer Mehrheit von der
3/4 der abgegebenen Stimmen beschließen kann.
5.
Der Vorstand nimmt an der Mitgliederversammlung mit
beratender
Stimme teil.
6. Über die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen,
das von der jeweiligen Leiterin der Mitgliederversammlung
und von
der Protokollführerin, die von der Versammlungsleitung
bestimmt
wird, zu unterzeichnen ist. Es soll Ort und Tag der
Versammlung,
die Person der Versammlungsleiterin, die Zahl
der erschienenen
Mitglieder, die Gegenstände der Tagesordnung, die
einzelnen
Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
Bei
Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben bzw. als
Anlage
beizufügen.
Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
1. Die
Mitgliederversammlung ist zuständig für alle ihr durch Gesetz und
diese Satzung zugewiesenen Aufgaben.
2. Insbesondere ist sie zuständig für:
a)
Wahl
und Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder;
b)
Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes und
des
Aufsichtsrates;
c)
Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates;
d)
Genehmigung einer Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat;
e)
Festsetzung von Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge;
f)
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung;
g)
Wahl
der Beiratsmitglieder;
h)
Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Beirates;
§ 8 Der
Aufsichtsrat
1. Der
Aufsichtsrat besteht insgesamt aus fünf Vereinsmitgliedern
der
Lebenshilfe Ostholstein.
2. Für die
Wahl der fünf Mitglieder kann der jeweils bestehende
Aufsichtsrat
Wahlvorschläge unterbreiten. Dabei ist zu berücksichtigen,
dass im
Aufsichtsrat möglichst Kompetenzen / Fachlichkeiten aus
folgenden
Bereichen vertreten sein sollen:
-
Gesundheitsfürsorge / Schule / Pädagogik
-
Wirtschaft / Finanzen
-
Gesellschaft / Soziales
3. Alle
Aufsichtsratsmitglieder werden für die Dauer von fünf Jahren
gewählt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird
nicht
mitgerechnet. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf
seiner
Amtszeit aus dem Aufsichtsrat aus, so erfolgt die Wahl
der
Nachfolgerin für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen
Mitgliedes durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
Wiederwahl von Aufsichtsratmitgliedern ist zulässig.
4. Jedes
Aufsichtsratsmitglied kann sein Amt durch eine an die Vorsitzende
des Aufsichtsrates oder an den Vorstand zu richtende schriftliche
Erklärung unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen niederlegen.
5. Der
Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende sowie
eine
stellvertretende Vorsitzende für die in Ziffer 4 bestimmte
Amtszeit.
Die Wahl erfolgt im Anschluss an die
Mitgliederversammlung, in der
die Aufsichtsratsmitglieder gewählt
worden sind, in einer ohne
besondere Einladung stattfindenden
Sitzung.
6. Scheidet
die Vorsitzende oder die Stellvertreterin vor Ablauf der
Amtszeit
aus, so ist unverzüglich eine Neuwahl für die restliche Amtszeit
der
Ausgeschiedenen vorzunehmen.
7. Der
Aufsichtsrat soll in der Regel einmal im Kalendervierteljahr, er
muss einmal im Kalenderhalbjahr einberufen werden. Er kann sich
eine
Geschäftsordnung geben, die von der Mitgliederversammlung
genehmigt
werden muss. An den Sitzungen des Aufsichtsrates nimmt
der Vorstand
in der Regel teil.
8. Die
Tätigkeit im Aufsichtsrat ist ehrenamtlich. Die Mitglieder
des
Aufsichtsrates können ihre Aufgaben nicht durch andere
Personen
(Dritte) wahrnehmen lassen. Sie haben bei der Ausübung
ihrer
Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften
Beraters und Überwachers anzuwenden. Über vertrauliche Angaben
und
Geheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat
bekannt
werden, haben sie Stillschweigen zu bewahren. Verletzen
die
Mitglieder des Aufsichtsrates ihre Pflichten, haften sie nur für
solche Schäden, die durch vorsätzliche oder grob
fahrlässige
Pflichtverletzungen entstanden sind. Zur Einholung
besonderer Fach-
oder Sachkunde kann die Einladung
qualifizierter Berufsträger zu den Sitzungen erfolgen.
9.
Die
Aufsichtsratsmitglieder erhalten für Ihre Tätigkeit
eine Aufwandsentschädigung gemäß § 2 der
Entschädigungsverordnung
für ehrenamtlich Tätige des Landes Schleswig-Holstein.
Beschlussfassung
des Aufsichtsrates
1.
Beschlüsse des Aufsichtsrates werden in der Regel in Sitzungen
gefasst,
die von der Vorsitzenden mit einer Frist von acht Tagen
schriftlich einberufen werden.
2.
Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder
des Aufsichtsrates anwesend sind. Beschlüsse des Aufsichtsrates
werden mit einfacher Stimmenmehrheit der
anwesenden Aufsichtsratsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit
gibt
die Stimme der Vorsitzenden – im Verhinderungsfall die Stimme
der Stellvertreterin – den Ausschlag.
3.
Über Sitzungen des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift
anzufertigen, die
von der Protokollführerin, die von den Aufsichtsratsmitgliedern aus
seiner Mitte gewählt wird, sowie von der Vorsitzenden des
Aufsichtsrates
zu unterzeichnen ist. In der Niederschrift sind Ort und Tag der
Sitzung,
die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche
Inhalt der Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates
anzugeben. Jedem Aufsichtsratsmitglied ist unverzüglich eine
Abschrift zuzuleiten. Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn
kein Aufsichtsratsmitglied dagegen binnen vier Wochen seit Zusendung
Widerspruch einlegt.
4. Schriftliche, fernschriftliche, fern kopierte
Beschlussfassungen oder solche
per
Datenfernübertragung sind zulässig, wenn kein Aufsichtsratsmitglied
diesem Verfahren
widerspricht. Der Inhalt des Beschlusses ist auf der
nächsten
Aufsichtsratssitzung bekannt zu geben und in die Niederschrift
der nächsten Sitzung
aufzunehmen.
5. Die
Vorsitzende ist ermächtigt, die Beschlüsse des Aufsichtsrates
durch-
zuführen und die dazu erforderlichen Willenserklärungen abzugeben.
Aufgaben des
Aufsichtsrates
1. Der
Aufsichtsrat berät den Vorstand bei seiner Arbeit, sorgt für die
Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch den
Vorstand und überwacht dessen Geschäftsführung.
2. Der
Aufsichtsrat ist zuständig für alle ihm durch diese Satzung
zugewiesenen Aufgaben:
a)
Beratung der Leitlinien der inhaltlichen Aufgabenschwerpunkte;
b)
Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten
von
grundsätzlicher Bedeutung sowie über alle Fragen, die ihm
vom
Vorstand zur Entscheidung vorgelegt werden;
c)
Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder und
Prokuristen
sowie Abschluss, Änderung und Kündigung
der Dienstverträge;
d)
Genehmigung der vom Vorstand aufgestellten Wirtschaftspläne;
e)
Genehmigung und Änderung einer Geschäftsordnung für
den Vorstand;
f)
Beschlussfassung über die in der Geschäftsordnung für den
Vorstand
als zustimmungspflichtig bezeichneten Geschäfte;
g)
Bestellung einer Wirtschaftsprüferin oder einer
Wirtschafts-
prüfungsgesellschaft zur Prüfung der Jahresrechnung;
h) Beschlussfassung
über die Aufnahme neuer oder über
die Beendigung bestehende Aufgaben
durch den Verein, soweit
hierfür nicht die Mitgliederversammlung
zuständig bzw.
eine Satzungsänderung erforderlich ist;
i) Entgegennahme
des geprüften Jahresabschlusses und
des Lageberichtes unter
Hinzuziehung des Abschlussprüfers.
Billigt der Aufsichtsrat auf
Grund seiner Prüfung
den Jahresabschluss, so ist dieser
festgestellt. Über das
Ergebnis seiner Prüfung hat der Aufsichtsrat
die Mitgliederversammlung zu informieren;
j) Erarbeitung
und Beratung von Vorlagen an die
Mitgliederversammlung; Bestellung
des Wirtschaftsprüfers.
3.
Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt die Vorsitzende des
Aufsichtsrates – im Verhinderungsfall deren Stellvertreterin - den
Verein gerichtlich und außergerichtlich.
§ 9 Der
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus einem hauptamtlichen
Vorstandsmitglied.
2.
Der
Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im
Sinne
von § 26 BGB. Durch Beschluss des Aufsichtsrates kann der
Vorstand
für Rechtsgeschäfte mit
gemeinnützigen
Organisationen von den Beschränkungen des
§ 181 BGB befreit werden.
Für ein einzelnes Rechtsgeschäft kann
der Vorstand jeweils durch
Beschluss des Aufsichtsrates von
den Beschränkungen des § 181 BGB
befreit werden.
3.
Der
Aufsichtsrat bestellt im Vertretungsfall für den Vorstand eine
Person
und regelt deren Vertretungsvollmacht.
Aufgaben des
Vorstandes
1. Der
Vorstand führt die Geschäfte in eigener Verantwortung unter
Beachtung der Gesetze, der Satzung, der Beschlüsse
der
Mitgliederversammlung und des Aufsichtrates. Er hat bei
seiner
Geschäftsführung die Sorgfalt einer ordentlichen und
gewissenhaften
Geschäftsleiterin anzuwenden.
Die Haftung des
Vorstandes oder seiner Vertretung wird auf Vorsatz
und grobe
Fahrlässigkeit begrenzt.
2. Der
Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit
sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen
sind.
3. Dem
Vorstand obliegen alle ihm durch das Gesetz und diese
Satzung
zugewiesenen Aufgaben. Insbesondere hat er folgende
Aufgaben:
a) Vorbereitung
und Einberufung der Mitgliederversammlung
und Aufstellung der
Tagesordnung nach Abstimmung mit
dem Aufsichtsrat;
b) Berichterstattung
an den Aufsichtsrat und an
die Mitgliederversammlung, wobei die
Berichte den Grundsätzen
einer gewissenhaften und getreuen
Rechenschaft zu
entsprechen haben;
c)
Aufstellung des Wirtschaftsplanes vor Beginn des
Geschäftsjahres,
für das dieser gelten soll.
4. Die
Aufgabenverteilung des Vorstandes sowie die Festlegung der
Geschäfte, die der Genehmigung des Aufsichtsrates unterliegen,
werden in einer Geschäftsordnung für den Vorstand geregelt,
die vom
Aufsichtsrat genehmigt wird.
5. Der
Vorstand ist verpflichtet, den Aufsichtsrat in dessen Sitzungen über
die allgemeine Vereinstätigkeit und über die wirtschaftliche
Situation
des Vereins zu informieren.
§ 10 Beirat
1. Der Beirat
besteht aus höchstens 12 Mitgliedern. Er wählt eine/n
Sprecher/in und
eine/n stellvertretende/n Sprecher/in aus seiner Mitte.
2. Die
Mitgliederversammlung wählt die Beiratsmitglieder, darunter
sollen
mindestens zwei Vertreterinnen mit Behinderung, zwei Eltern-
oder
Angehörigenvertreterinnen sowie zwei Vertreterinnen
aus
Einrichtungen oder Institutionen der Lebenshilfe Ostholstein,
der Ostholsteiner Behindertenhilfe gGmbH oder des Kastanienhofes
sein.
3. Der Beirat
berät und informiert den Aufsichtsrat sowie den
hauptamtlichen
Vorstand zu inhaltlichen Fragen.
Entsprechende Vorstandbeschlüsse
werden dem Beirat mitgeteilt.
Der Beirat soll einmal im Halbjahr
sowie bei entsprechenden
Anlässen tagen.
4. An den Sitzungen des Beirates soll der
hauptamtliche Vorstand teilnehmen.
5. Über die
Sitzungen des Beirates ist ein Protokoll zu fertigen und
dem
Vorstand und dem Aufsichtsrat zu zuleiten.
§ 11 Geschäftsjahr
Das Kalenderjahr
ist das Geschäftsjahr.
§ 12 Auflösung und
Anfallberechtigung
1. Die
Verschmelzung oder Auflösung des Vereins kann nur in einer
dazu
besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit der in
§ 7
festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern
die
Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatorinnen bestellt, wird
der Vorstand als vertretungsberechtigter Liquidator bestellt.
2. Das
Vereinsvermögen fällt bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins
oder
bei Wegfall seines bisherigen Zwecks nach der Entscheidung der
nach
Abs. 1 einberufenen Mitgliederversammlung an je zur Hälfte an
die
Stiftung „Selbstbestimmt Leben in Ostholstein“ und die
„Lebenshilfe
für Menschen mit geistiger Behinderung Landesverband
Schleswig-Holstein e.V.“, welche es im Sinne des § 2 im
Kreise
Ostholstein zu verwenden haben.
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom
05.10.2011 in Kraft.
Die
in dieser Satzung gewählte weibliche Form gilt für
Männer und
Frauen gleichermaßen.
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