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Satzung der Lebenshilfe Ostholstein e.V.


§  1 Name und Sitz

1.         Der Verein trägt den Namen „Lebenshilfe  Ostholstein e.V.“ 

2.         Der Sitz des Vereins ist in Bad Schwartau.

3.         Der Verein ist der Bundesvereinigung und dem Landesverband
der Lebenshilfe angeschlossen.

§  2 Aufgabe und Zweck 

1.        Der Verein ist ein Zusammenschluss von Menschen mit und
ohne Behinderung, Eltern, Angehörigen, Fachleuten, Förderern
und Freunden.

2.        Aufgabe und Zweck des Vereins ist die Begleitung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen in ihrem Bestreben, gleichberechtigt am Leben in
der Gesellschaft teilzuhaben. Er unterstützt und  fördert
ein selbstbestimmtes und eigenverantwortliches Leben von Menschen
mit Behinderung.

Dabei versteht sich die Lebenshilfe Ostholstein als Selbsthilfe-
organisation und Solidargemeinschaft im Gemeinwesen.  

Die Errichtung, das Betreiben und die Förderung aller Maßnahmen
und Einrichtungen, die  eine wirksame Hilfe zur gleichberechtigten Teilhabe in der Gemeinschaft leisten, steht im Mittelpunkt der Arbeit der Lebenshilfe Ostholstein.

3.         Der Verein kann selbst eigene Einrichtungen und    

            Beratungsstellen  in den Bereichen

-        Jugendhilfe (SGB VIII)

-        Behindertenhilfe (SGB IX und SGB XII)

-        und Gesundheitspflege  (SGB V und SGB XI)

            schaffen und betreiben

 
Er kann sich zur Erfüllung von Aufgaben als Mitglied oder Gesellschafter
an Vereinigungen oder Unternehmen beteiligen.

§  3  Gemeinnützigkeit

1.        Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.       Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur
für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

3.        Natürliche und juristische Personen in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§  4  Mittel des Vereins

1.         Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:

a.) Mitgliedsbeiträge

b.) Geld und Sachspenden

c.) Sonstige Zuwendungen

d.) Zuschüsse

§ 5 Mitgliedschaft

1.        Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen
werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.

2.        Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand.

 3.        Die Mitgliedschaft endet:

a.) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand
unter Wahrung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen jeweils
zum Jahresende

b.) durch Ausschluss seitens des Vorstandes bei vereins-
schädigendem Verhalten dem Mitglied ist vorher die Möglichkeit
zur Stellungnahme zu geben

c.) durch Tod oder Verlust der Rechtspersönlichkeit

§ 6 Organe des Vereins

1.         Organe des Vereins sind:

a.) die Mitgliederversammlung

b.) der Aufsichtsrat

c.) der Vorstand

2.        Die Mitglieder von Organen sind auch nach ihrem Ausscheiden aus
ihren Ämtern zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten
verpflichtet, die ihrem Wesen oder ihrer Bezeichnung nach vertraulich
oder von wirtschaftlicher Bedeutung sind.

3.        Die Mitglieder der Organe haben keinerlei Anspruch auf die Erträge
des Vereinsvermögens.

Soweit  Organmitglieder ehrenamtlich tätig sind, haben sie Anspruch
auf Ersatz ihre nachgewiesenen Aufwendungen. Die hauptamtlich
tätigen Vorstandsmitglieder erhalten eine angemessene Vergütung
auf Grundlage eines Dienstvertrages.

4.                 Organmitglieder, die von einer Beschlussfassung persönlich betroffen
sind, bleiben von der Abstimmung ausgeschlossen.

5.                 Neben den in Abs. 1 benannten Organen des Vereins, wählt
die Mitgliederversammlung einen Beirat, der den Verein in
inhaltlichen Fragen berät.

§  7 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern.
Jedes  Mitglied hat eine Stimme.

Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1.        Mindestens einmal im Jahr hat eine ordentliche Mitgliederver-
sammlung stattzufinden.

Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei
Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

2.        Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen.
Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es
erfordert oder die Einberufung vom Aufsichtsrat oder von einem Drittel
aller Mitglieder schriftlich unter Angabe  der Gründe verlangt wird.
Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens
zehn Tagen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Bei  Satzungsänderungen  sind die Entwürfe als Anlage der
Einladung beizufügen.
 

3.         Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden des Aufsichtsrates,
 bei Verhinderung von der  stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
 

4.         Fristgerecht eingeladene Mitgliederversammlungen  sind mit den Stimmen
der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
                                                       

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit
einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Bei Änderungen der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln
der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Beschlüsse über die Auflösung, Verschmelzung, die Übertragung
des Vermögens des Vereins oder die Umwandlung in eine
andere Rechtsform können nur gefasst werden, wenn die Hälfte
aller Mitglieder in der Versammlung anwesend sind. Trifft dies nicht zu,
so ist nach mindestens 2 Wochen und höchstens 4 Wochen eine
weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht
auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder mit einer Mehrheit von der
3/4 der abgegebenen Stimmen beschließen kann.

 

5.         Der Vorstand nimmt an der Mitgliederversammlung mit beratender
Stimme teil.
 

6.        Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das von der jeweiligen Leiterin der Mitgliederversammlung
und von der Protokollführerin, die von  der Versammlungsleitung
bestimmt wird,  zu unterzeichnen ist. Es soll Ort und Tag der
Versammlung, die Person der Versammlungsleiterin, die Zahl
der erschienenen Mitglieder, die Gegenstände der Tagesordnung, die
einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben bzw. als
Anlage beizufügen.
 

Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

 

1.         Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle ihr durch Gesetz und
diese Satzung zugewiesenen Aufgaben.

 

2.         Insbesondere ist sie zuständig für:          

a)                 Wahl und Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder;

 

b)                 Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes und
des Aufsichtsrates;
 

c)                 Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates;

 

d)                 Genehmigung einer Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat;

 

e)                 Festsetzung von Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge;

 

f)                   Beschlussfassung über die Änderung der Satzung;

 

g)                 Wahl der Beiratsmitglieder;  

 

h)                 Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Beirates;

 

§  8 Der Aufsichtsrat

1.        Der Aufsichtsrat besteht insgesamt aus fünf Vereinsmitgliedern
der Lebenshilfe Ostholstein.

 

2.        Für die Wahl der fünf Mitglieder kann der jeweils bestehende
Aufsichtsrat Wahlvorschläge unterbreiten. Dabei ist zu berücksichtigen,
dass im Aufsichtsrat möglichst Kompetenzen / Fachlichkeiten aus
folgenden Bereichen vertreten sein sollen:
 

-                     Gesundheitsfürsorge / Schule / Pädagogik

-                     Wirtschaft / Finanzen

-                     Gesellschaft / Soziales

 

3.         Alle Aufsichtsratsmitglieder werden für die Dauer von fünf Jahren
gewählt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird
nicht mitgerechnet. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf
seiner Amtszeit aus dem Aufsichtsrat aus, so erfolgt die Wahl
der Nachfolgerin für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen
Mitgliedes durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
Wiederwahl von Aufsichtsratmitgliedern ist zulässig.

 

4.         Jedes Aufsichtsratsmitglied kann sein Amt durch eine an die Vorsitzende
 des Aufsichtsrates oder an den Vorstand zu richtende schriftliche
Erklärung unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen niederlegen.

 

5.        Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende sowie
eine stellvertretende Vorsitzende  für die in Ziffer 4 bestimmte Amtszeit.
Die Wahl erfolgt im Anschluss an die Mitgliederversammlung, in der
die Aufsichtsratsmitglieder gewählt worden sind, in einer ohne
besondere Einladung stattfindenden Sitzung.

 

6.         Scheidet die Vorsitzende oder die Stellvertreterin  vor Ablauf der
Amtszeit aus, so ist unverzüglich eine Neuwahl für die restliche Amtszeit
der Ausgeschiedenen vorzunehmen.

 

7.         Der Aufsichtsrat soll in der Regel einmal im Kalendervierteljahr, er
muss einmal im Kalenderhalbjahr einberufen werden. Er kann sich
eine Geschäftsordnung geben, die von der Mitgliederversammlung
genehmigt werden muss. An den Sitzungen des Aufsichtsrates nimmt
der Vorstand in der Regel teil.

 

8.         Die Tätigkeit im Aufsichtsrat ist ehrenamtlich. Die Mitglieder
des Aufsichtsrates können ihre Aufgaben nicht durch andere
Personen (Dritte) wahrnehmen lassen. Sie haben bei der Ausübung
ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften
Beraters und Überwachers anzuwenden. Über vertrauliche Angaben
und Geheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat
bekannt werden, haben sie Stillschweigen zu bewahren. Verletzen
die Mitglieder des Aufsichtsrates ihre Pflichten, haften sie nur für
solche Schäden, die durch vorsätzliche oder grob
fahrlässige Pflichtverletzungen entstanden sind. Zur Einholung
besonderer Fach- oder Sachkunde kann die Einladung
qualifizierter Berufsträger zu den Sitzungen erfolgen.

 

9.                  Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten für Ihre Tätigkeit
eine Aufwandsentschädigung gemäß § 2  der Entschädigungsverordnung
 für ehrenamtlich Tätige des Landes Schleswig-Holstein.

 

Beschlussfassung des Aufsichtsrates

 

1.         Beschlüsse des Aufsichtsrates werden in der Regel in Sitzungen gefasst,
die von der   Vorsitzenden mit einer Frist von acht Tagen
schriftlich einberufen werden.

 

2.         Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder
des Aufsichtsrates anwesend sind. Beschlüsse des Aufsichtsrates
 werden mit einfacher Stimmenmehrheit der
anwesenden Aufsichtsratsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme  der Vorsitzenden – im Verhinderungsfall die Stimme
der Stellvertreterin  – den Ausschlag.

 

3.         Über Sitzungen des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die
 von der Protokollführerin, die von den Aufsichtsratsmitgliedern aus
seiner Mitte gewählt wird, sowie von der Vorsitzenden  des Aufsichtsrates
zu unterzeichnen ist. In der Niederschrift sind Ort und Tag der Sitzung,
die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche
Inhalt der Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates
anzugeben. Jedem Aufsichtsratsmitglied ist unverzüglich eine
Abschrift zuzuleiten. Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn
kein Aufsichtsratsmitglied dagegen binnen vier Wochen seit Zusendung

           Widerspruch einlegt.

 

4.        Schriftliche, fernschriftliche, fern kopierte Beschlussfassungen oder solche
           per  Datenfernübertragung sind zulässig, wenn kein Aufsichtsratsmitglied 
           diesem Verfahren widerspricht. Der Inhalt des Beschlusses ist auf der 
           nächsten Aufsichtsratssitzung bekannt zu geben und in die Niederschrift
           der nächsten Sitzung aufzunehmen.

5.         Die  Vorsitzende ist ermächtigt, die Beschlüsse des Aufsichtsrates durch-

            zuführen und die dazu erforderlichen Willenserklärungen abzugeben.

Aufgaben des Aufsichtsrates

1.        Der Aufsichtsrat berät den Vorstand bei seiner Arbeit, sorgt für die
Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch den
Vorstand und überwacht dessen Geschäftsführung.

 

2.        Der Aufsichtsrat ist zuständig für alle ihm durch diese Satzung
zugewiesenen Aufgaben:

a)                 Beratung der Leitlinien der inhaltlichen Aufgabenschwerpunkte;

 

b)                 Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten
von grundsätzlicher Bedeutung sowie über alle Fragen, die ihm
 vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegt werden;
 

c)                 Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder und
Prokuristen sowie Abschluss, Änderung und Kündigung
der Dienstverträge;

 

d)                 Genehmigung der vom Vorstand aufgestellten Wirtschaftspläne;

 

e)                 Genehmigung und Änderung einer Geschäftsordnung für
den Vorstand;

 

f)                   Beschlussfassung über die in der Geschäftsordnung für den
Vorstand als zustimmungspflichtig bezeichneten Geschäfte;

 

g)                 Bestellung einer Wirtschaftsprüferin oder einer Wirtschafts-
prüfungsgesellschaft zur Prüfung der Jahresrechnung;

 

h)                Beschlussfassung über die Aufnahme neuer oder über
die Beendigung bestehende Aufgaben durch den Verein, soweit
hierfür nicht die Mitgliederversammlung zuständig bzw.
eine Satzungsänderung erforderlich ist;

 

i)                   Entgegennahme des geprüften Jahresabschlusses und
des Lageberichtes unter Hinzuziehung des Abschlussprüfers.
Billigt der Aufsichtsrat auf Grund seiner  Prüfung
den Jahresabschluss, so ist dieser festgestellt. Über das
Ergebnis seiner Prüfung hat der Aufsichtsrat
die Mitgliederversammlung zu informieren;

 

j)                   Erarbeitung und Beratung von Vorlagen an die
Mitgliederversammlung; Bestellung des Wirtschaftsprüfers.

 

3.         Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt die  Vorsitzende des
Aufsichtsrates – im Verhinderungsfall deren  Stellvertreterin  - den
Verein gerichtlich und außergerichtlich.
 

 

§  9 Der Vorstand 

1.         Der Vorstand besteht aus einem hauptamtlichen Vorstandsmitglied.

2.                  Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne
 von § 26 BGB. Durch Beschluss des Aufsichtsrates kann der Vorstand
für Rechtsgeschäfte mit

gemeinnützigen Organisationen von  den Beschränkungen des
§ 181 BGB befreit werden. Für ein einzelnes Rechtsgeschäft kann
 der Vorstand jeweils durch Beschluss des Aufsichtsrates von
den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
 

3.                  Der Aufsichtsrat bestellt im Vertretungsfall für den Vorstand eine Person
und regelt deren Vertretungsvollmacht.

 

Aufgaben des Vorstandes

             

1.         Der Vorstand führt die Geschäfte in eigener Verantwortung unter
Beachtung der Gesetze, der Satzung, der Beschlüsse
der Mitgliederversammlung und des Aufsichtrates. Er hat bei
seiner Geschäftsführung die Sorgfalt einer  ordentlichen und
gewissenhaften Geschäftsleiterin  anzuwenden.

Die Haftung des Vorstandes oder seiner Vertretung wird auf Vorsatz
und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.

 

2.         Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit
sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

 

3.         Dem Vorstand obliegen alle ihm durch das Gesetz und diese
Satzung    zugewiesenen Aufgaben. Insbesondere hat er folgende
Aufgaben:

 

a)                Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
und Aufstellung der Tagesordnung nach Abstimmung mit
dem Aufsichtsrat;

 

b)                Berichterstattung an den Aufsichtsrat und an

          die Mitgliederversammlung, wobei die Berichte den Grundsätzen
einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu
entsprechen haben;

 

c)                 Aufstellung des Wirtschaftsplanes vor Beginn des
Geschäftsjahres, für das dieser gelten soll.

 

 

4.         Die Aufgabenverteilung  des Vorstandes sowie die Festlegung der
Geschäfte, die der Genehmigung des Aufsichtsrates unterliegen,
werden in einer Geschäftsordnung für den Vorstand geregelt,
die vom Aufsichtsrat genehmigt wird.

 

5.         Der Vorstand ist verpflichtet, den Aufsichtsrat in dessen Sitzungen über
 die allgemeine Vereinstätigkeit und über die wirtschaftliche Situation
 des Vereins          zu informieren.

 

§ 10  Beirat

1.         Der Beirat besteht aus höchstens 12 Mitgliedern. Er wählt eine/n
Sprecher/in und eine/n stellvertretende/n Sprecher/in aus seiner Mitte.

 

2.         Die Mitgliederversammlung wählt die Beiratsmitglieder, darunter
sollen mindestens zwei Vertreterinnen mit Behinderung,  zwei Eltern-
oder Angehörigenvertreterinnen sowie zwei Vertreterinnen
aus  Einrichtungen oder Institutionen  der  Lebenshilfe Ostholstein,
 der Ostholsteiner Behindertenhilfe gGmbH oder des Kastanienhofes sein.

 

3.         Der Beirat berät und informiert den Aufsichtsrat sowie den
hauptamtlichen Vorstand zu inhaltlichen Fragen.
Entsprechende Vorstandbeschlüsse werden dem Beirat mitgeteilt.
 Der Beirat soll einmal im Halbjahr sowie bei entsprechenden
Anlässen tagen.

 

4.         An den Sitzungen des Beirates soll der hauptamtliche Vorstand teilnehmen.

 

5.         Über die Sitzungen des Beirates ist ein Protokoll zu fertigen und
dem Vorstand und dem Aufsichtsrat zu zuleiten.

 

§ 11 Geschäftsjahr

 

Das Kalenderjahr ist das Geschäftsjahr.

 

§ 12 Auflösung und Anfallberechtigung

 

1.         Die Verschmelzung oder Auflösung des Vereins kann nur in einer
dazu besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit der in
§ 7 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern
die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatorinnen bestellt, wird
der Vorstand als vertretungsberechtigter Liquidator bestellt.

 

2.         Das Vereinsvermögen fällt bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins
oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks nach der Entscheidung der
nach Abs. 1 einberufenen Mitgliederversammlung an je zur Hälfte an
 die Stiftung „Selbstbestimmt Leben in Ostholstein“  und die  „Lebenshilfe
 für Menschen mit geistiger Behinderung Landesverband
Schleswig-Holstein e.V.“, welche es im Sinne des § 2 im
Kreise Ostholstein zu verwenden haben.
 

           Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 05.10.2011 in Kraft.
           Die in dieser Satzung  gewählte weibliche Form gilt für
           Männer und Frauen gleichermaßen.